§ 7 IVO Ausführung des Verfahrens durch Auftragsverarbeiter

IVO - Identifikationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026

Bedient sich der Anbieter eines Auftragverarbeiters, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragsverarbeiter Sicherungsmaßnahmen ergreift, die sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch der Qualität den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Anbieter, der auf den Auftragsverarbeiter zurückgreift. Bei Abschluss, Durchführung und Kündigung der Vereinbarung mit einem Auftragsverarbeiter ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten schriftlich zu vereinbaren.

In Kraft seit 04.01.2019 bis 31.12.9999
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