§ 3 IVO Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises

IVO - Identifikationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026

Ist der Teilnehmer eine natürliche Person hat die Erhebung der Identität durch die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den in § 6 Abs. 2 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, niedergelegten Kriterien entspricht, zu erfolgen. Ist der Teilnehmer eine natürliche Person hat die Erhebung der Identität durch die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den in Paragraph 6, Absatz 2, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, niedergelegten Kriterien entspricht, zu erfolgen.

In Kraft seit 04.01.2019 bis 31.12.9999
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