§ 2 IVO

IVO - Identifikationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026

Zur Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003 geeignet und ausreichend ist die Anwendung eines der in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren. Andere Verfahren können angewendet werden, soferne sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit den in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren zumindest gleichwertig sind. Für diese anderen Verfahren gebührt kein Kostenersatz. Zur Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß Paragraph 97, Absatz eins a, TKG 2003 geeignet und ausreichend ist die Anwendung eines der in Paragraphen 3 bis 5 genannten Verfahren. Andere Verfahren können angewendet werden, soferne sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit den in Paragraphen 3 bis 5 genannten Verfahren zumindest gleichwertig sind. Für diese anderen Verfahren gebührt kein Kostenersatz.

In Kraft seit 04.01.2019 bis 31.12.9999
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