§ 1 IVO Geltungs- und Anwendungsbereich

IVO - Identifikationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026

Mit dieser Verordnung werden die zur Erhebung der Identität des aktuellen oder zukünftigen Teilnehmers geeigneten Identifizierungsverfahren festgelegt. Sie ist anzuwenden vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019.

In Kraft seit 04.01.2019 bis 31.12.9999
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