Gesamte Rechtsvorschrift IVO

Identifikationsverordnung

IVO
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Stand der Gesetzesgebung: unbekannt

§ 1 IVO Geltungs- und Anwendungsbereich


Mit dieser Verordnung werden die zur Erhebung der Identität des aktuellen oder zukünftigen Teilnehmers geeigneten Identifizierungsverfahren festgelegt. Sie ist anzuwenden vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019.

§ 2 IVO


Zur Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003 geeignet und ausreichend ist die Anwendung eines der in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren. Andere Verfahren können angewendet werden, soferne sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit den in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren zumindest gleichwertig sind. Für diese anderen Verfahren gebührt kein Kostenersatz. Zur Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß Paragraph 97, Absatz eins a, TKG 2003 geeignet und ausreichend ist die Anwendung eines der in Paragraphen 3 bis 5 genannten Verfahren. Andere Verfahren können angewendet werden, soferne sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit den in Paragraphen 3 bis 5 genannten Verfahren zumindest gleichwertig sind. Für diese anderen Verfahren gebührt kein Kostenersatz.

§ 3 IVO Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises


Ist der Teilnehmer eine natürliche Person hat die Erhebung der Identität durch die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den in § 6 Abs. 2 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, niedergelegten Kriterien entspricht, zu erfolgen. Ist der Teilnehmer eine natürliche Person hat die Erhebung der Identität durch die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den in Paragraph 6, Absatz 2, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, niedergelegten Kriterien entspricht, zu erfolgen.

§ 4 IVO Bestätigung durch ein Kredit- oder Finanzinstitut


Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte ersetzt werden durch die elektronische Bestätigung der Identität des Teilnehmers durch ein Kredit- oder Finanzinstitut, das die Identität des Teilnehmers gemäß § 6 FM-GwG festgestellt hat. Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte ersetzt werden durch die elektronische Bestätigung der Identität des Teilnehmers durch ein Kredit- oder Finanzinstitut, das die Identität des Teilnehmers gemäß Paragraph 6, FM-GwG festgestellt hat.

§ 5 IVO Photoident-Verfahren


  1. (1)Absatz eins,Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte ersetzt werden durch die Ausführung eines Photoident-Verfahrens. Bei Ausführung eines Photoident-Verfahrens sind sämtliche in den Absätzen 3 bis 10 beschriebenen Verfahrensschritte erfolgreich auszuführen. Die beschriebenen Schritte sind automationsunterstützt auszuführen.
  2. (2)Absatz 2,Photoident-Verfahren sind unter Verwendung eines Smartphones, Tablets oder eines anderen internetfähigen Endgerätes, das über eine Webcam verfügt, auszuführen.
  3. (3)Absatz 3,Der Teilnehmer hat die Daten der vertragsgegenständlichen SIM-Karte (Telefonnummer oder IMSI-Nummer) einzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Der Teilnehmer hat Fotografien oder eine Videoaufnahme seines Gesichts zu erstellen. Um sicherzustellen, dass die Aufnahmen von einer lebenden Person erstellt werden, ist der Teilnehmer aufzufordern, bestimmte Kopf- oder Mimikbewegungen auszuführen.
  5. (5)Absatz 5,Der Teilnehmer hat eine Aufnahme der für die Identifizierung relevanten Seiten seines amtlichen Lichtbildausweises, der den in § 6 Abs. 2 FM-GwG niedergelegten Kriterien entspricht, zu erstellen. Die Aufnahmen haben dabei jedenfalls von einer solchen Qualität zu sein, dass der Teilnehmer und die auf dem amtlichen Lichtbildausweis enthaltenen Daten vollständig und zweifelsfrei erkennbar und automationsgestützt lesbar sind. Der Teilnehmer ist aufzufordern, den Ausweis unter dem erforderlichen Blickwinkel aufzunehmen.Der Teilnehmer hat eine Aufnahme der für die Identifizierung relevanten Seiten seines amtlichen Lichtbildausweises, der den in Paragraph 6, Absatz 2, FM-GwG niedergelegten Kriterien entspricht, zu erstellen. Die Aufnahmen haben dabei jedenfalls von einer solchen Qualität zu sein, dass der Teilnehmer und die auf dem amtlichen Lichtbildausweis enthaltenen Daten vollständig und zweifelsfrei erkennbar und automationsgestützt lesbar sind. Der Teilnehmer ist aufzufordern, den Ausweis unter dem erforderlichen Blickwinkel aufzunehmen.
  6. (6)Absatz 6,Unmittelbar nach den in Abs. 4 und 5 beschriebenen Schritten werden die Aufnahmen automatisiert, ohne dass dazu eine weitere Aktion des Teilnehmers möglich wäre, online an den Anbieter zum Zwecke der Prüfung (Abs. 8 und 9) übermittelt. Es muss ausgeschlossen sein, dass die angefertigten Aufnahmen verändert werden können.Unmittelbar nach den in Absatz 4 und 5 beschriebenen Schritten werden die Aufnahmen automatisiert, ohne dass dazu eine weitere Aktion des Teilnehmers möglich wäre, online an den Anbieter zum Zwecke der Prüfung (Absatz 8 und 9) übermittelt. Es muss ausgeschlossen sein, dass die angefertigten Aufnahmen verändert werden können.
  7. (7)Absatz 7,Der Anbieter hat die biometrischen Daten des Ausweisfotos sowie mittels OCR die schriftlich enthaltenen Daten auszulesen.
  8. (8)Absatz 8,Der Anbieter hat die Echtheit des Ausweises zu verifizieren
    1. 1.Ziffer einsanhand der darin integrierten optischen, bewegungsoptischen (holographischen) oder gleichwertigen Sicherheitsmerkmale und
    2. 2.Ziffer 2durch die Überprüfung der korrekten alphanumerischen Ziffernorthographie der Seriennummer und
    3. 3.Ziffer 3durch Überprüfung der logischen Konsistenz des Ausweisfotos, des Ausstellungsdatums und des Geburtsdatums im Lichtbildausweis.
    Sofern der Lichtbildausweis einen maschinenlesbaren Bereich enthält, ist dessen Inhalt mit den entsprechenden Angaben in den sonstigen Teilen des Lichtbildausweises abzugleichen. Allenfalls bereits vorhandene Kundendaten sind mit den entsprechenden Angaben auf dem Lichtbildausweis abzugleichen.
  9. (9)Absatz 9,Der Anbieter hat einen Abgleich der Aufnahmen des Gesichts mit dem Ausweisfoto mittels biometrischer Verfahren vorzunehmen.
  10. (10)Absatz 10,Der Anbieter hat dem Teilnehmer ein Formular mit dessen Stammdaten vorzuhalten, welches von diesem korrigiert und ergänzt werden kann.
  11. (11)Absatz 11,Das Photoident-Verfahren ist abzubrechen, wenn

    1.Ziffer eins die in Abs. 4 und 5 genannten Aufnahmen zur weiteren automatisierten Verarbeitung nicht geeignet oder nicht ausreichend sind,die in Absatz 4 und 5 genannten Aufnahmen zur weiteren automatisierten Verarbeitung nicht geeignet oder nicht ausreichend sind,

    2.Ziffer 2 die Verifizierung der Echtheit des amtlichen Lichtbildausweises ein negatives Ergebnis erbringt (Abs. 8),die Verifizierung der Echtheit des amtlichen Lichtbildausweises ein negatives Ergebnis erbringt (Absatz 8,),

    3.Ziffer 3 ein Abgleich der Aufnahme des Gesichts mit dem Ausweisfoto mittels biometrischer Verfahren (Abs. 9) ein negatives Ergebnis erbringt,ein Abgleich der Aufnahme des Gesichts mit dem Ausweisfoto mittels biometrischer Verfahren (Absatz 9,) ein negatives Ergebnis erbringt,

    4.Ziffer 4 bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten,

    5.Ziffer 5 bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.

  12. (12)Absatz 12,Bei Abbruch des Verfahrens hat der Anbieter den Grund dafür zu protokollieren und für Zwecke eines Schlichtungsverfahrens drei Monate aufzubewahren.
  13. (13)Absatz 13,Der Anbieter hat sicherzustellen, dass die im Rahmen des Photoident-Verfahrens herangezogenen Anwendungen zu keinen anderen Zwecken als zur Identifizierung des Teilnehmers herangezogen werden und die Anwendungen sowie die Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind. Er hat die biometrischen Daten unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.

§ 6 IVO Juristische Personen als Teilnehmer


Ist der Teilnehmer eine juristische Person hat die Erhebung der Identität durch Registerauszüge, die jedenfalls den aufrechten Bestand, den Namen, die Rechtsform und die Vertretungsbefugnis darlegen, zu erfolgen. Weiters hat die Erhebung der Identität der sich gegenüber dem Anbieter als vertretungsbefugt ausgebenden Person gemäß §§ 3, 4 oder 5 zu erfolgen. Ist der Teilnehmer eine juristische Person hat die Erhebung der Identität durch Registerauszüge, die jedenfalls den aufrechten Bestand, den Namen, die Rechtsform und die Vertretungsbefugnis darlegen, zu erfolgen. Weiters hat die Erhebung der Identität der sich gegenüber dem Anbieter als vertretungsbefugt ausgebenden Person gemäß Paragraphen 3, 4, oder 5 zu erfolgen.

§ 7 IVO Ausführung des Verfahrens durch Auftragsverarbeiter


Bedient sich der Anbieter eines Auftragverarbeiters, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragsverarbeiter Sicherungsmaßnahmen ergreift, die sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch der Qualität den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Anbieter, der auf den Auftragsverarbeiter zurückgreift. Bei Abschluss, Durchführung und Kündigung der Vereinbarung mit einem Auftragsverarbeiter ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten schriftlich zu vereinbaren.

§ 8 IVO Datenschutzrechtliche Anforderungen


Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Anforderungen.

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