§ 31 IPRG Allgemeine Regel

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhalts befinden.

(2) Die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der im Abs. 1 genannten Rechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 31 IPRG


Kommentar zum § 31 IPRG von Ulrike Christine Walter

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RegelungsgegenstandDer Regelungsgegenstand des internationalen Sachenrechtes sind „die dinglichen Rechte einschließlich Besitz“ (Abs. 1), was dingliche Rechte an körperlichen Sachen sind, das entscheidet  gem. Abs. 2 die österr. Auffassung.  Dingliche RechteD... mehr lesen...

§ 31 IPRG | 2. Version | 1029 Aufrufe | 08.06.10

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