Art. 6 INPADOC

INPADOC - Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

10Ziffer 10 v. H. des Reingewinnes des Internationalen Patentdokumentationszentrums werden der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Patentdokumentation zur Verfügung gestellt.

In Kraft seit 22.06.1973 bis 31.12.9999
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