Art. 4 INPADOC

INPADOC - Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird dem Internationalen Patentdokumentationszentrum bei der Erfüllung seiner Aufgaben folgende Unterstützung gewähren:

  1. 1.Ziffer einsDie Weltorganisation für geistiges Eigentum wird sich für eine größtmögliche Vereinheitlichung des formalen Aufbaues der bibliographischen Daten in Patentdokumenten einsetzen.
  2. 2.Ziffer 2Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird sich für eine größtmögliche Vereinheitlichung des formalen Aufbaues solcher Daten auf maschinenlesbaren Trägern (Magnetbändern, Lochkarten und dergleichen) der von den Patentämtern und dem Internationalen Patent-Institut hergestellten Datenträgern einsetzen.
  3. 3.Ziffer 3Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird darauf einwirken, daß die Kontakte des Internationalen Patentdokumentationszentrums mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Organisation sowie mit internationalen Organisationen, die sich mit Patentfragen befassen, erleichtert werden und die Weitergabe von Informationen dieser Behörden und Organisationen an das Internationale Patentdokumentationszentrum beschleunigt behandelt wird.
  4. 4.Ziffer 4Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird sich ferner dafür einsetzen, daß die Dienste des Internationalen Patentdokumentationszentrums von den zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere von internationalen Recherchen- und Prüfungsbehörden nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag, von sonstigen Interessenten, die sich mit Patentfragen befassen, in größtmöglichem Umfang in Anspruch genommen werden.
In Kraft seit 22.06.1973 bis 31.12.9999
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