Art. 2 INPADOC

INPADOC - Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Das Internationale Patentdokumentationszentrum wird

  1. 1.Ziffer einsPatentdokumente als zusammengehörig feststellen, die
    1. a)Litera aauf Grund einer gemeinsamen Prioritätsbeanspruchung als zusammengehörig erkannt werden können (Patentfamiliendienst),
    2. b)Litera bauf Grund der auf dem jeweiligen Dokument angegebenen Symbole der internationalen Patentklassifikation als zusammengehörig erkannt werden können (Patentklassifikationsdienst);
  2. 2.Ziffer 2einen Kopiendienst für Patentdokumente vorsehen.
In Kraft seit 22.06.1973 bis 31.12.9999
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