Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Der im Artikel II Z 1 genannte Dokumentationsdienst wird zumindest folgende bibliographische Daten der Patentdokumentation erfassen:Der im Artikel römisch zwei Ziffer eins, genannte Dokumentationsdienst wird zumindest folgende bibliographische Daten der Patentdokumentation erfassen:
1.Ziffer einsLand der Veröffentlichung
2.Ziffer 2Art des Dokuments (Patent, Anmeldung usw.)
3.Ziffer 3Nummer des Dokuments
4.Ziffer 4Aktenzeichen der Anmeldung, sofern nicht mit Nummer des Dokuments identisch
5.Ziffer 5Anmeldungstag
6.Ziffer 6Veröffentlichungstag oder, wenn dieses Datum nicht verfügbar ist, das Datum des Dokuments
7.Ziffer 7Symbole der internationalen Patentklassifikation, sofern auf dem Dokument angegeben oder in maschinenlesbarer Form geliefert
8.Ziffer 8Prioritätsland
9.Ziffer 9Aktenzeichen der prioritätsbegründenden Anmeldung
10.Ziffer 10Prioritätsdatum.
(2)Absatz 2,Das Internationale Patentdokumentationszentrum wird sich ferner bemühen, darüber hinaus folgende zusätzliche Daten zu erfassen:
1.Ziffer einsAnmelder, Patentinhaber oder Rechtsnachfolger
2.Ziffer 2Erfinder
3.Ziffer 3Titel der Erfindung
In Kraft seit 22.06.1973 bis 31.12.9999
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