§ 6 IKEV 2023 Übergangsbestimmung

IKEV 2023 - Investitionskostenersatzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Diese Verordnung ist auch auf Investitionen im Sinne des § 1 anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat. Sie ist auch auf Investitionen anzuwenden, welche gemäß den §§ 94 Abs. 1 oder 97 Abs. 1a des Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021, erfolgt sind. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Kostenersatzverfahren sind nach dieser Verordnung fortzuführen. Diese Verordnung ist auch auf Investitionen im Sinne des Paragraph eins, anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat. Sie ist auch auf Investitionen anzuwenden, welche gemäß den Paragraphen 94, Absatz eins, oder 97 Absatz eins a, des Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, erfolgt sind. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Kostenersatzverfahren sind nach dieser Verordnung fortzuführen.

In Kraft seit 09.05.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 IKEV 2023


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 IKEV 2023 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 IKEV 2023


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 IKEV 2023


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 IKEV 2023 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IKEV 2023 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 IKEV 2023
§ 7 IKEV 2023