Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt den gemäß § 162 Abs. 1 TKG 2021 zustehenden Ersatz der Investitionskosten, die ein Anbieter (§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021) aufwenden musste, um die in § 162 Abs. 1 TKG 2021 festgelegten Pflichten zu erfüllen.Diese Verordnung regelt den gemäß Paragraph 162, Absatz eins, TKG 2021 zustehenden Ersatz der Investitionskosten, die ein Anbieter (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2021) aufwenden musste, um die in Paragraph 162, Absatz eins, TKG 2021 festgelegten Pflichten zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Verordnungen gemäß den §§ 162 Abs. 3, 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 TKG 2021 entstanden sind.Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Verordnungen gemäß den Paragraphen 162, Absatz 3, 166, Absatz 2 und 171 Absatz 6, TKG 2021 entstanden sind.
In Kraft seit 09.05.2023 bis 31.12.9999
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