§ 4 IKEV 2023 Kostenbestimmung

IKEV 2023 - Investitionskostenersatzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der für die Auszahlung zuständige Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Der für die Auszahlung zuständige Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß Paragraph 2, ermittelten Bemessungsgrundlage.

In Kraft seit 09.05.2023 bis 31.12.9999
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