Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die erforderlichen Funktionen gemäß den in § 1 Abs. 2 genannten Verordnungen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die erforderlichen Funktionen gemäß den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Verordnungen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsAnschaffungskosten
2.Ziffer 2Einrichtungskosten
3.Ziffer 3Netzanpassungskosten
4.Ziffer 4Lizenzkosten
(2)Absatz 2,Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
In Kraft seit 09.05.2023 bis 31.12.9999
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