§ 3 IKEV 2023 Geltendmachung

IKEV 2023 - Investitionskostenersatzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der Anbieter hat Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Anbieter auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

In Kraft seit 09.05.2023 bis 31.12.9999
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