§ 8 II. SchEVO

II. SchEVO - II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Bauliche Schmuckelemente

 

§ 8

 

(1) Bauliche Schmuckelemente besonderer Art wie Werke der Malerei, der Bildhauerei und des Kunstgewerbes, die einen festen Bestandteil eines charakteristischen Baues bilden, dürfen von diesem nur getrennt werden, wenn diese Maßnahme die einzige Möglichkeit darstellt, um ihre Erhaltung zu gewährleisten.

(2) Die Anbringung solcher Schmuckelemente an der äußeren Gestalt von Bauten ist nur dann zulässig, wenn sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringungsortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 II. SchEVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 II. SchEVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 II. SchEVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 II. SchEVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 II. SchEVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis II. SchEVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 II. SchEVO
§ 9 II. SchEVO