§ 17 II. SchEVO § 17

II. SchEVO - II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/1997 tritt mit 1. April 1997 in Kraft.

(3) § 7 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2000 tritt mit 16. Juni in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2005 tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.

(5) § 13 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

In Kraft seit 28.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 II. SchEVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 II. SchEVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 II. SchEVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 II. SchEVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 II. SchEVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis II. SchEVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 II. SchEVO
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung (II. SchEVO) Fundstelle