§ 14 II. SchEVO

II. SchEVO - II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Bauliche Anlagen sonstiger Art

 

§ 14

 

Von den vorstehenden Bestimmungen nicht erfaßte bauliche Anlagen, die sich auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken, müssen sich über die bautechnischen Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und das Stadtgefüge harmonisch einfügen.

In Kraft seit 01.07.1995 bis 31.12.9999
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