§ 13 II. SchEVO § 13

II. SchEVO - II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Einfriedungen, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind, sind in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Änderungen sind im Rahmen des § 3 Abs. 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zulässig.

(2) Sonstige Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern haben sich über die in den §§ 41 und 42 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 festgelegten Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einzufügen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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