§ 13 II. SchEVO § 13

II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Einfriedungen, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind, sind in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Änderungen sind im Rahmen des § 3 Abs. 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zulässig.

(2) Sonstige Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern haben sich über die imin den § 56 bzw. § 5741 und 42 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 festgelegten Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einzufügen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.1995 bis 30.06.2016

(1) Einfriedungen, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind, sind in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Änderungen sind im Rahmen des § 3 Abs. 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zulässig.

(2) Sonstige Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern haben sich über die imin den § 56 bzw. § 5741 und 42 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 festgelegten Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einzufügen.

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