§ 26 HGG 2001 Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

HGG 2001 - Heeresgebührengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben

1.

Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

2.

Renten oder

3.

Arbeitslosengeld oder

4.

Notstandshilfe oder

5.

Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder

6.

Karenzurlaubsgeld,

besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Nettoeinkommen umfasst

1.

sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,

2.

Renten,

3.

Arbeitslosengeld,

4.

Notstandshilfe,

5.

Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

6.

Karenzurlaubsgeld,

ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages

1.

4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,

2.

8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,

3.

12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und

4.

17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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