§ 8 GWR-Gesetz Anonymisierung von personenbezogenen Daten

GWR-Gesetz - Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Das Merkmal gemäß Abschnitt F Z 4 und Abschnitt H Z 5 der Anlage darf nach Eintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 Abs. 3) sein. Die Daten der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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