§ 12 GWR-Gesetz Vollziehung

GWR-Gesetz - Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 4 Abs. 4, des § 6 Abs. 1 Z 3 und des § 6 Abs. 3, soweit dieser sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;

2.

im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

In Kraft seit 01.03.2004 bis 31.12.9999
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