§ 484 Geo. Gemeinsame Bestimmungen für die Register Z, U, Ur und Hv

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Für die Register Z, U, Ur und Hv gelten folgende gemeinsame Bestimmungen:

1.

Wird das Strafverfahren auf weitere Personen oder auf neue Straftaten ausgedehnt, so ist die bisherige Eintragung im Register zu ergänzen. Nachtragsanzeigen sind zu den Akten über das anhängige Verfahren zu nehmen. Sie sind nur dann in die Register unter einer neuen Postzahl einzutragen, wenn von vornherein klar ist, daß sie in das anhängige Verfahren nicht oder nicht mehr einbezogen werden können.

2.

Ist der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch nicht 18 Jahre alt, so ist in die Bemerkungsspalte der Buchstabe

J einzutragen.

3.

Bei Pressesachen sind in die für die Angabe der strafbaren Handlung bestimmte Spalte die Buchstaben Pr zu setzen. In die für den Namen des Beschuldigten bestimmte Spalte ist außer diesem Namen das Druckwerk, bei Zeitungen auch die Nummer einzutragen; im selbständigen Verfahren über einen Antrag auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme (§ 37 PreßG.) oder auf Beschlagnahme (§ 38 PreßG.) oder auf Verfall eines Druckwerkes (§ 42 PreßG.) ist in der für den Beschuldigten bestimmten Spalte der wesentliche Inhalt des Antrages sowie das Druckwerk und die Nummer der Zeitung einzutragen.

4.

Im Strafverfahren gegen unbekannte Täter ist in die für den Namen des Beschuldigten bestimmte Spalte ein Fragezeichen und darunter in Klammern der Name des Geschädigten oder, wenn ein solcher unbekannt ist, ein die Tat bezeichnendes Schlagwort zu setzen, zum Beispiel „Männliche Kindesleiche“. Wird später die Verfolgung einer Person eingeleitet, so ist diese Eintragung durchzustreichen und durch Angabe des Namens des Beschuldigten zu ersetzen.

5.

In den zur Angabe der Dauer der Haft bestimmten Spalten ist als Beginn der Haft der Tag anzuführen, an dem der Beschuldigte vom Gericht in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft genommen worden ist, wenn aber der gerichtlichen Haft eine vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde vorangegangen ist, der Tag, an dem der Beschuldigte in vorläufige Verwahrung genommen wurde.

6.

Bei Beschuldigten, denen gemäß § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 318/1918 ein Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft zuerkannt worden ist, sind in der Bemerkungsspalte die Buchstaben HE einzutragen.

7.

Strafbare Handlungen sind durch Anführung der Gesetzesstelle mit den üblichen Abkürzungen zu bezeichnen, zum Beispiel „§ 461/197 StG.“ oder „§ 461/183 StG.“.

8.

Wenn eine Strafsache deshalb abgestrichen wurde, weil sie in ein anderes Register übertragen wurde, zum Beispiel aus dem Z- ins U-Register oder umgekehrt, aus dem Ur- ins Hv-Register oder (wegen Rückleitung an den Untersuchungsrichter) umgekehrt, und wenn später das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt wird, ist die Sache unter der ursprünglichen Registerzahl nach Tilgung des Abstriches (§ 367 Abs. 5) fortzuführen oder neu einzutragen, je nachdem, ob die Sache im Anfallsjahre oder in einem späteren Jahre rückübertragen wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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