§ 461 Geo. Anzeigen von Änderungen in der Person des Eigentümers

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wird eine Änderung in der Person des Eigentümers angezeigt (§ 28 LiegTeilG.) und sind nicht die Voraussetzungen der §§ 13 oder 15 ff. LiegTeilG. gegeben, so ist zunächst eine Tagsatzung zur Einvernehmung der Partei anzuordnen, um festzustellen, ob ein im Grundbuche noch nicht durchgeführtes Rechtsgeschäft vorliegt, bejahendenfalls welche Umstände auf die Dauer der vom Gerichte der säumigen Partei zur Ordnung des Grundbuchsstandes zu bestimmenden Frist von Einfluß sind. Wird ein Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung erteilt, so ist die Frist im Fristenvormerk zu überwachen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn das Buchgericht bei einer Abhandlung wahrnimmt, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, oder als Exekutionsgericht wahrnimmt, daß der Ersteher mit dem Antrage auf Einverleibung seines Eigentums säumig ist. Sind Abhandlungs- oder Exekutionsgericht nicht Buchgericht, so haben sie das Buchgericht von solchen Wahrnehmungen zu verständigen.

(3) Betrifft ein Anmeldungsbogen bloß eine Besitzveränderung an nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken, so hat sich das Gericht, wenn hinsichtlich der angezeigten Besitzveränderung noch keine Urkunde gerichtlich hinterlegt wurde, darauf zu beschränken, den Erwerber über die Bestimmungen der §§ 434 bis 437 ABGB. zu belehren und zur Hinterlegung der Erwerbsurkunde aufzufordern.

(4) Bei Änderungen des Namens des Eigentümers infolge Verehelichung, Annahme an Kindes Statt, Ehelicherklärung usw. ist die Partei zur Stellung eines geeigneten Antrages anzuleiten und in der Beschaffung der dazu notwendigen Standesurkunden tunlichst zu unterstützen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 461 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 461 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 461 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 461 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 461 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 460 Geo.
§ 462 Geo.