§ 455 Geo. Vollzug und Abstreichen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Sind auf Grund der Erledigung im Grundbuch Eintragungen vorzunehmen, so hat sie der Rechtspfleger vor der Ausfertigung des Beschlusses zu vollziehen. Danach ist das Grundbuchsstück im Tagebuch automationsunterstützt abzustreichen.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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