Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsAnfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.
(2)Absatz 2Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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