§ 458 Geo. Hilfsverzeichnisse

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Als Grundstücks- und Anschriftenverzeichnis im Sinne des § 4 GUG dienen die entsprechenden in der Grundstücksdatenbank geführten Verzeichnisse des Grundsteuer- oder Grenzkatasters.

(2) Das Personenverzeichnis hat jeweils für das Bundesland in alphabetischer Reihung die Eigentümer und Bauberechtigten, wie sie im Grundbuch eingetragen sind, und den Hinweis auf die Einlagen der Eintragung anzugeben.

(3) Die nichtverbücherten Grundstücke sind für jede Katastralgemeinde gesammelt im A1-Blatt der Einlagezahlen 50 000 bis 50 002 des Grundbuchs über diese Katastralgemeinde wiederzugeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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