§ 461 Geo. Anzeigen von Änderungen in der Person des Eigentümers

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wird eine Änderung in der Person des Eigentümers angezeigt (§ 28 LiegTeilG.) und sind nicht die Voraussetzungen der §§ 13 oder 15 ff. LiegTeilG. gegeben, so ist zunächst eine Tagsatzung zur Einvernehmung der Partei anzuordnen, um festzustellen, ob ein im Grundbuche noch nicht durchgeführtes Rechtsgeschäft vorliegt, bejahendenfalls welche Umstände auf die Dauer der vom Gerichte der säumigen Partei zur Ordnung des Grundbuchsstandes zu bestimmenden Frist von Einfluß sind. Wird ein Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung erteilt, so ist die Frist im Fristenvormerk zu überwachen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn das Buchgericht bei einer Abhandlung wahrnimmt, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, oder als Exekutionsgericht wahrnimmt, daß der Ersteher mit dem Antrage auf Einverleibung seines Eigentums säumig ist. Sind Abhandlungs- oder Exekutionsgericht nicht Buchgericht, so haben sie das Buchgericht von solchen Wahrnehmungen zu verständigen.

(3) Betrifft ein Anmeldungsbogen bloß eine Besitzveränderung an nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken, so hat sich das Gericht, wenn hinsichtlich der angezeigten Besitzveränderung noch keine Urkunde gerichtlich hinterlegt wurde, darauf zu beschränken, den Erwerber über die Bestimmungen der §§ 434 bis 437 ABGB. zu belehren und zur Hinterlegung der Erwerbsurkunde aufzufordern.

(4) Bei Änderungen des Namens des Eigentümers infolge Verehelichung, Annahme an Kindes Statt, Ehelicherklärung usw. ist die Partei zur Stellung eines geeigneten Antrages anzuleiten und in der Beschaffung der dazu notwendigen Standesurkunden tunlichst zu unterstützen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.2013

(1) Wird eine Änderung in der Person des Eigentümers angezeigt (§ 28 LiegTeilG.) und sind nicht die Voraussetzungen der §§ 13 oder 15 ff. LiegTeilG. gegeben, so ist zunächst eine Tagsatzung zur Einvernehmung der Partei anzuordnen, um festzustellen, ob ein im Grundbuche noch nicht durchgeführtes Rechtsgeschäft vorliegt, bejahendenfalls welche Umstände auf die Dauer der vom Gerichte der säumigen Partei zur Ordnung des Grundbuchsstandes zu bestimmenden Frist von Einfluß sind. Wird ein Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung erteilt, so ist die Frist im Fristenvormerk zu überwachen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn das Buchgericht bei einer Abhandlung wahrnimmt, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, oder als Exekutionsgericht wahrnimmt, daß der Ersteher mit dem Antrage auf Einverleibung seines Eigentums säumig ist. Sind Abhandlungs- oder Exekutionsgericht nicht Buchgericht, so haben sie das Buchgericht von solchen Wahrnehmungen zu verständigen.

(3) Betrifft ein Anmeldungsbogen bloß eine Besitzveränderung an nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken, so hat sich das Gericht, wenn hinsichtlich der angezeigten Besitzveränderung noch keine Urkunde gerichtlich hinterlegt wurde, darauf zu beschränken, den Erwerber über die Bestimmungen der §§ 434 bis 437 ABGB. zu belehren und zur Hinterlegung der Erwerbsurkunde aufzufordern.

(4) Bei Änderungen des Namens des Eigentümers infolge Verehelichung, Annahme an Kindes Statt, Ehelicherklärung usw. ist die Partei zur Stellung eines geeigneten Antrages anzuleiten und in der Beschaffung der dazu notwendigen Standesurkunden tunlichst zu unterstützen.

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