§ 475 Geo. Nicht ins Nc-Register

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Anfragen von Behörden oder Parteien über das Ergebnis eines Verfahrens, über den Stand einer Rechtsache usw. sind, soweit sie nicht ins Jv-Register einzutragen sind, in der Regel zu den Akten dieser Sache zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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