§ 480 Geo. Register der Pachtämter

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Für die beim Pachtamt anhängig werdenden Pachtschutzsachen ist das Register Psch nach GeoForm. Nr. 113 zu führen. Die Art des Antrages (§§ 3 bis 6 PSchO.) ist in Spalte 5 einzutragen (zum Beispiel „Unwirksamerklärung der Kündigung“, „Änderung des Pachtvertrages“). Ordnet der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung an (§ 24 PSchO.), so ist der Tag der Verhandlung in Spalte 6 zu vermerken. In Spalte 7 sind Tag und Art der Erledigung anzuführen. In der Bemerkungsspalte sind einzutragen: das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz (mit Tagesangabe), weiters eine einstweilige Anordnung nach § 27 PSchO. und eine Vorentscheidung nach § 28 PSchO.

(2) Beschwerden in Pachtschutzsachen sind beim Oberlandesgericht in das R-Register einzutragen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 480 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 480 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 480 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 480 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 480 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 479 Geo.
§ 480a Geo.