§ 480 Geo. Register der Pachtämter

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die beim Pachtamt anhängig werdenden Pachtschutzsachen ist das Register Psch nach GeoForm. Nr. 113 zu führen. Die Art des Antrages (§§ 3 bis 6 PSchO.) ist in Spalte 5 einzutragen (zum Beispiel Unwirksamerklärung der Kündigung, Änderung des Pachtvertrages). Ordnet der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung an (§ 24 PSchO.), so ist der Tag der Verhandlung in Spalte 6 zu vermerken. In Spalte 7 sind Tag und Art der Erledigung anzuführen. In der Bemerkungsspalte sind einzutragen: das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz (mit Tagesangabe), weiters eine einstweilige Anordnung nach § 27 PSchO. und eine Vorentscheidung nach § 28 PSchO.

(2) Beschwerden in Pachtschutzsachen sind beim Oberlandesgericht in das R-Register einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Für die beim Pachtamt anhängig werdenden Pachtschutzsachen ist das Register Psch nach GeoForm. Nr. 113 zu führen. Die Art des Antrages (§§ 3 bis 6 PSchO.) ist in Spalte 5 einzutragen (zum Beispiel Unwirksamerklärung der Kündigung, Änderung des Pachtvertrages). Ordnet der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung an (§ 24 PSchO.), so ist der Tag der Verhandlung in Spalte 6 zu vermerken. In Spalte 7 sind Tag und Art der Erledigung anzuführen. In der Bemerkungsspalte sind einzutragen: das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz (mit Tagesangabe), weiters eine einstweilige Anordnung nach § 27 PSchO. und eine Vorentscheidung nach § 28 PSchO.

(2) Beschwerden in Pachtschutzsachen sind beim Oberlandesgericht in das R-Register einzutragen.

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