Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2025
(1)Absatz einsExekutionsanträge, die nicht beim Exekutionsgericht eingebracht werden, sind als Fortsetzung der Rechtsache zu behandeln, die zum Exekutionstitel geführt hat, oder wenn das nicht möglich ist, ins Nc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register) einzutragen.Exekutionsanträge, die nicht beim Exekutionsgericht eingebracht werden, sind als Fortsetzung der Rechtsache zu behandeln, die zum Exekutionstitel geführt hat, oder wenn das nicht möglich ist, ins Nc-Register Anmerkung, jetzt: ADV-N-Register) einzutragen.
(2)Absatz 2Anträge auf zwangsweise Räumung von unbeweglichen und diesen gleichzuhaltenden Sachen und der Vollzug solcher Exekutionen sind, falls der Titel vom Exekutionsgericht stammt, aktenmäßig als Fortsetzung des Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstanden ist, zu behandeln.
(3)Absatz 3Ersuchen eines Exekutionsgerichtes um die Vornahme einzelner Exekutionshandlungen gehören ins Hc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register).Ersuchen eines Exekutionsgerichtes um die Vornahme einzelner Exekutionshandlungen gehören ins Hc-Register Anmerkung, jetzt: ADV-N-Register).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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