§ 384 Geo. Fortführung eines Aktes unter geändertem Aktenzeichen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wird eine Sache, ohne daß ein neuer Akt für sie angelegt wird, bei demselben oder einem anderen Gericht unter einem andern Aktenzeichen fortgesetzt (zum Beispiel bei Überweisung eines außerstreitigen oder Exekutionsverfahrens nach § 44 JN., eines Rechtstreites nach § 261 Abs. 6 ZPO., bei Abtretung eines Strafverfahrens oder in den Fällen, wo eine Sache gemäß § 362 Abs. 3 in ein anderes Register desselben Gerichtes übertragen wird), so ist auf dem Deckel, Rücken oder Umschlag des Aktes das frühere Aktenzeichen durchzustreichen und das neue Aktenzeichen daneben oder darunter zu setzen. Die Geschäftszahl für die neu hinzukommenden Aktenstücke ist nach dem neuen Aktenzeichen zu bilden, doch läuft die Reihe der Ordnungsnummern und Seitenzahlen fort. In der Aktenübersicht ist die Änderung des Aktenzeichens vor der Eintragung des ersten, das neue Aktenzeichen tragenden Aktenstückes ersichtlich zu machen, zum Beispiel „Fortgesetzt als 8 U 316/50“.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 384 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 384 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 384 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 384 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 384 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 383 Geo.
§ 385 Geo.