§ 390 Geo. Einstweilige Verfügungen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) In das C-Register (Anm.: jetzt: ADV-C) sind nur Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen selbständig einzutragen, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahren gestellt werden. Im übrigen sind derlei Anträge zu den Streit- oder Exekutionsakten zu nehmen.

(2) Bewilligung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht I. oder II. Instanz wird nach Vorschrift des § 386 Z 5 in der Spalte 7 eingetragen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 390 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 390 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 390 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 390 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 390 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 389 Geo.
§ 391 Geo.