Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsIn das C-Register (Anm.: jetzt: ADV-C) sind nur Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen selbständig einzutragen, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahren gestellt werden. Im übrigen sind derlei Anträge zu den Streit- oder Exekutionsakten zu nehmen.In das C-Register Anmerkung, jetzt: ADV-C) sind nur Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen selbständig einzutragen, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahren gestellt werden. Im übrigen sind derlei Anträge zu den Streit- oder Exekutionsakten zu nehmen.
(2)Absatz 2Bewilligung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht I. oder II. Instanz wird nach Vorschrift des § 386 Z 5 in der Spalte 7 eingetragen.Bewilligung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht römisch eins. oder römisch II. Instanz wird nach Vorschrift des Paragraph 386, Ziffer 5, in der Spalte 7 eingetragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 390 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 390 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 390 Geo.