§ 385 Geo. Streitregister

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
  1. (1)Absatz einsIn die Streitregister (bei den Bezirksgerichten C-Register nach GeoForm. Nr. 83, bei den Gerichtshöfen Cg-Register nach GeoForm Nr. 84) sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsalle Klagen in bürgerlichen Rechtsachen, einschließlich der Klagen im Eheverfahren, der Klagen nach dem Amtshaftungsgesetz, der Mandats-, Wechsel- und scheckrechtlichen Rückriffsklagen und der Klagen in Bagatellsachen, doch mit Ausnahme der Mahnklagen (siehe Z 4);alle Klagen in bürgerlichen Rechtsachen, einschließlich der Klagen im Eheverfahren, der Klagen nach dem Amtshaftungsgesetz, der Mandats-, Wechsel- und scheckrechtlichen Rückriffsklagen und der Klagen in Bagatellsachen, doch mit Ausnahme der Mahnklagen (siehe Ziffer 4,);
    2. 2.Ziffer 2Anträge zur Feststellung des Rechtes auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der Ehe ohne vorausgegangene Klage nach den §§ 7 und 8 derAnträge zur Feststellung des Rechtes auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der Ehe ohne vorausgegangene Klage nach den Paragraphen 7 und 8 der
    3. 5.Ziffer 5Durchführungsverordnung zum Ehegesetz; hingegen sind Anträge auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (§§ 1 und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) zu den vorhandenen Akten zu nehmen;Durchführungsverordnung zum Ehegesetz; hingegen sind Anträge auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (Paragraphen eins und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) zu den vorhandenen Akten zu nehmen;
    4. 3.Ziffer 3Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte, wenn der Wert des Streitgegenstandes den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (§ 25 ArbGerG., § 468 Abs. 2);Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte, wenn der Wert des Streitgegenstandes den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (Paragraph 25, ArbGerG., Paragraph 468, Absatz 2,);
    5. 4.Ziffer 4Zivilprozesse, die sich ergeben, wenn gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 388) Widerspruch, gegen eine Kündigung (§ 389) Einwendungen erhoben werden;Zivilprozesse, die sich ergeben, wenn gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (Paragraph 388,) Widerspruch, gegen eine Kündigung (Paragraph 389,) Einwendungen erhoben werden;
    6. 5.Ziffer 5Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahrens gestellt werden (§ 390);Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahrens gestellt werden (Paragraph 390,);
    7. 6.Ziffer 6Protokolle über die nach § 433 ZPO. geschlossenen Vergleiche.Protokolle über die nach Paragraph 433, ZPO. geschlossenen Vergleiche.
  2. (2)Absatz 2Widerklagen, die mit dem Exekutionsverfahren zusammenhängenden Klagen (§ 17 EO.), ebenso Anträge auf Aufhebung der Feststellung nach § 9 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sind selbständig ins Streitregister einzutragen; dagegen sind die während eines Verfahrens sich ergebenden Zwischenstreite, Anträge auf Wiedereinsetzung oder auf Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens sowie Zwischenanträge auf Feststellung in das Streitregister nicht neu einzutragen, sondern zum laufenden Akt zu nehmenWiderklagen, die mit dem Exekutionsverfahren zusammenhängenden Klagen (Paragraph 17, EO.), ebenso Anträge auf Aufhebung der Feststellung nach Paragraph 9, der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sind selbständig ins Streitregister einzutragen; dagegen sind die während eines Verfahrens sich ergebenden Zwischenstreite, Anträge auf Wiedereinsetzung oder auf Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens sowie Zwischenanträge auf Feststellung in das Streitregister nicht neu einzutragen, sondern zum laufenden Akt zu nehmen
  3. (3)Absatz 3Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen sind, wenn sie beim Gericht I. Instanz erhoben werden, selbständig in das Streitregister, wenn zur Entscheidung ein höheres Gericht zuständig ist, in das Rechtsmittelregister einzutragen. Wird einer solchen Klage stattgegeben, so sind die Geschäftsstücke über das weitere Verfahren vor demselben Gericht zum Akt über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage zu nehmen.Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen sind, wenn sie beim Gericht römisch eins. Instanz erhoben werden, selbständig in das Streitregister, wenn zur Entscheidung ein höheres Gericht zuständig ist, in das Rechtsmittelregister einzutragen. Wird einer solchen Klage stattgegeben, so sind die Geschäftsstücke über das weitere Verfahren vor demselben Gericht zum Akt über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Beim Arbeitsgericht sind Rechtstreitigkeiten in das Cr-Register einzutragen (§ 364 Abs. 2).Beim Arbeitsgericht sind Rechtstreitigkeiten in das Cr-Register einzutragen (Paragraph 364, Absatz 2,).
  5. (5)Absatz 5Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für diese Schiedsgerichte ein eigenes Register C zu führen (§ 364 Abs. 3), in das die anfallenden Klagen einzutragen sind.Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für diese Schiedsgerichte ein eigenes Register C zu führen (Paragraph 364, Absatz 3,), in das die anfallenden Klagen einzutragen sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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