§ 400 Geo. Beitritt

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Wenn wegen Anhängigkeit eines gleichartigen Exekutionsverfahrens eine Exekution als Beitritt zu einer früheren (der führenden Sache) behandelt werden muß (§§ 103, 139, 267 EO.), ist sie doch mit neuer Zahl ins E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) einzutragen. Bei der beigetretenen Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akt, b) in der Bemerkungsspalte des Registers zu vermerken: „Beigetreten zu E ..... „. Beides ist zu streichen, wenn das Verfahren des beigetretenen Gläubigers aus der Verbindung gelöst wird.

(2) Alle Schriftstücke, die sich ausschließlich auf die Sache eines einzigen Gläubigers beziehen, zum Beispiel ein Aufschiebungsantrag oder der Antrag eines Gläubigers nach § 39 Z 6 EO. oder nach § 47 EO., sind zum Akte dieser Sache zu nehmen. Alle Schriftstücke, die sich auf das mehreren Gläubigern gemeinsame Verwertungs- oder Verteilungsverfahren oder auf mehrere Gläubiger beziehen, sind zum führenden Akte zu nehmen. Das gilt auch für Schriftstücke, die wohl mehrere Gläubiger, aber nicht den führenden betreffen. Der führende Akt bleibt führend, solange auch nur ein einziges Verfahren zum Beispiel eines der beigetretenen Verfahren, anhängig ist.

(3) Wenn ein Gläubiger (etwa wegen Pfändung neuer Sachen) ein Verfahren betreibt, das teilweise Beitritt, teilweise selbständig ist, erlangt seine Sache doch nicht die Eigenschaft einer führenden; es gibt gegen einen Verpflichteten nur einen einzigen führenden Akt.

(4) Solange das Beitrittsverhältnis nicht gelöst ist, sind sämtliche Akten im gemeinsamen Aktenbunde aufzubewahren. Wird eine beigetretene Sache eingestellt, so scheidet dieser Akt aus; wird nur die führende Sache eingestellt, so bleibt der führende Akt im Aktenbund.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 400 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 400 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 400 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 400 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 400 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 399 Geo.
§ 401 Geo.