§ 23 GuKG Lehraufgaben

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Lehraufgaben umfassen

1.

Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und

2.

Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von Lehrgängen für Pflegeassistenz.

In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
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