§ 23 GuKG Lehraufgaben

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999

Lehraufgaben umfassen

1.

Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und

2.

Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von PflegehilfelehrgängenLehrgängen für Pflegeassistenz.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 01.09.1997 bis 24.04.2017

Lehraufgaben umfassen

1.

Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und

2.

Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von PflegehilfelehrgängenLehrgängen für Pflegeassistenz.

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