§ 17 GuKG Spezialisierungen

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
  1. (1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können
    1. 1.Ziffer einssetting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie
    2. 2.Ziffer 2Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben
    erwerben.
  2. (2)Absatz 2Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsKinder- und Jugendlichenpflege
    2. 2.Ziffer 2Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    3. 3.Ziffer 3Intensivpflege
    4. 3a.Ziffer 3 aKinderintensivpflege
    5. 4.Ziffer 4Anästhesiepflege
    6. 5.Ziffer 5Pflege bei Nierenersatztherapie
    7. 6.Ziffer 6Pflege im Operationsbereich
    8. 7.Ziffer 7Infektionsprävention und Hygiene
    9. 8.Ziffer 8Wund-, Stoma- und Kontinenzmanagement
    10. 9.Ziffer 9Hospiz- und Palliativversorgung
    (Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 6 Z 21, BGBl. I Nr. 109/2024)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,)
  3. (3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats, der beruflichen Vertretung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung weitere setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen festlegen.
  4. (3a)Absatz 3 aVoraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2 und 3, die über die in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in Weiterbildungen erworbenen Kompetenzen hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Absatz 2 und 3, die über die in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in Weiterbildungen erworbenen Kompetenzen hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
  5. (4)Absatz 4Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sindPersonen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, erfolgreich absolviert haben, sind
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 undzur Ausübung der Spezialisierungen gemäß Paragraph 18, bzw. Paragraph 19, und
    2. 2.Ziffer 2zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
    berechtigt.
  6. (5)Absatz 5Lehraufgaben sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsLehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
    2. 2.Ziffer 2Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.
  7. (6)Absatz 6Führungsaufgaben sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsLeitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
    2. 2.Ziffer 2Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
  8. (7)Absatz 7Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
    1. 1.Ziffer einseine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
    2. 2.Ziffer 2die erfolgreiche Absolvierung
      1. a)Litera aeiner gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung odereiner gemäß Paragraph 65 a, für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder
      2. b)Litera bder entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oderder entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71, bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
      3. c)Litera ceiner individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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