§ 14a GuKG Kompetenz bei Notfällen

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Kompetenz bei Notfällen umfasst:

1.

Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und

2.

eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondere

1.

Herzdruckmassage und Beatmung,

2.

Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie

3.

Verabreichung von Sauerstoff.

In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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