§ 16 GuKG Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

(1) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.

(2) Im multiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und Mitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.

(3) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei

1.

Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,

2.

dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,

3.

der Gesundheitsberatung,

4.

der interprofessionellen Vernetzung,

5.

dem Informationstransfer und Wissensmanagement,

6.

der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,

7.

der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,

8.

der ethischen Entscheidungsfindung,

9.

der Förderung der Gesundheitskompetenz.

In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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