§ 16 GuKG Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt jene Bereiche,multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die sowohl diepflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere BerufeTeil des Gesundheitswesens betreffenmultiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.

(2) Im interdisziplinären Tätigkeitsbereichmultiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und MitentscheidungsrechtMitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.

(3) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßtmultiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere: bei

1.

Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,

2.

Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschendem Aufnahme- und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und Hilfestellung bei der WeiterbetreuungEntlassungsmanagement,

3.

der Gesundheitsberatung und,

4.

Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung.der interprofessionellen Vernetzung,

5.

dem Informationstransfer und Wissensmanagement,

6.

der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,

7.

der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,

8.

der ethischen Entscheidungsfindung,

9.

der Förderung der Gesundheitskompetenz.

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 01.09.1997 bis 01.08.2016

(1) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt jene Bereiche,multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die sowohl diepflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere BerufeTeil des Gesundheitswesens betreffenmultiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.

(2) Im interdisziplinären Tätigkeitsbereichmultiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und MitentscheidungsrechtMitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.

(3) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßtmultiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere: bei

1.

Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,

2.

Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschendem Aufnahme- und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und Hilfestellung bei der WeiterbetreuungEntlassungsmanagement,

3.

der Gesundheitsberatung und,

4.

Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung.der interprofessionellen Vernetzung,

5.

dem Informationstransfer und Wissensmanagement,

6.

der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,

7.

der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,

8.

der ethischen Entscheidungsfindung,

9.

der Förderung der Gesundheitskompetenz.

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