§ 14a GuKG Kompetenz bei Notfällen

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und KrankenpflegeKompetenz bei Notfällen umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.:

1.

Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und

2.

eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne desgemäß Abs. 1 sindZ 2 umfassen insbesondere

1.

die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,

2.

die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten undoder Geräten im halbautomatischen Modus sowie

3.

die Verabreichung von Sauerstoff.

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 31.12.2009 bis 01.08.2016

(1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und KrankenpflegeKompetenz bei Notfällen umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.:

1.

Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und

2.

eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne desgemäß Abs. 1 sindZ 2 umfassen insbesondere

1.

die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,

2.

die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten undoder Geräten im halbautomatischen Modus sowie

3.

die Verabreichung von Sauerstoff.

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