Gesamte Rechtsvorschrift GrekoG

Grenzkontrollgesetz

GrekoG
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Stand der Gesetzesgebung: 10.03.2023

1. ABSCHNITT-Begriffsbestimmungen

§ 1 GrekoG Begriffsbestimmungen


(1) Grenzübertritt ist die Bewegung einer Person über die Bundesgrenze.

(2) Grenzkontrolle ist die an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Grenzkontrolle umfasst auch die Überwachung der Grenzen zwischen den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenzübergangsstellen außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden (Grenzüberwachung), um zu vermeiden, dass Personen die Grenzkontrollen umgehen.

(3) Grenzübergangsstelle ist eine an der Außengrenze oder an der Binnengrenze im Falle der Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Sinne der Artikel 25 ff der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016 S. 1, in der geltenden Fassung, von den zuständigen Behörden zum Grenzübertritt bestimmte Stelle oder bestimmtes Gebiet während der Verkehrszeiten und im Umfang der Zweckbestimmung.

(4) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(4a) Verordnung SIS-Grenze ist die Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27.

(5) Verordnung SIS-Rückkehr ist die Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 1.

(6) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, in Kraft gesetzt ist.

(7) Binnenflug ist ein Flug mit Start oder Ziel im Bundesgebiet, der ohne Zwischenlandung außerhalb eines Vertragsstaates sein Ziel oder seinen Start innerhalb der Vertragsstaaten hat.

(8) Binnenschiffahrt sind regelmäßige Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet eines Vertragsstaates ohne Fahrtunterbrechung in Häfen von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.

(9) Binnengrenzen sind die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschiffahrt.

(10) Außengrenzen sind die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind.

(11) Internationale Gepflogenheiten sind die Regeln des Völkerrechtes, die allgemeine Staatenpraxis und die Regeln der internationalen Courtoisie.

2. ABSCHNITT-Räumliche Gliederung

§ 2 GrekoG Kennzeichnung der Grenzen


An den Zufahrten zur Bundesgrenze sowie in den Flugplätzen und Häfen, sofern diese Bestandteil der Außengrenzen sind, ist in geeigneter Weise durch Schilder auf die Zugehörigkeit Österreichs, gegebenenfalls auch des Nachbarstaates zur Europäischen Union hinzuweisen.

§ 3 GrekoG Grenzübergangsstelle


(1) Grenzübergangsstellen im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr an der Außengrenze sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung sind die Stelle oder das Gebiet, die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang festzusetzen.

(2) Sonstige Grenzübergangsstellen sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Dies gilt auch bei der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen. In der Verordnung sind die Stelle oder das Gebiet, die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang, insbesondere Beschränkungen der Zulässigkeit des Grenzübertrittes auf bestimmte Personen, Personengruppen, Verkehrsarten oder örtliche Bereiche, wie Touristenzonen oder Wanderwege entsprechend dem Bedarf festzusetzen. Mit der Verordnung kann der Landespolizeidirektor ermächtigt werden, bei Grenzübergangsstellen zu Lande oder zu Wasser die Verkehrszeiten auf Grund der unterschiedlichen Inanspruchnahme innerhalb eines vorgegebenen Rahmens je nach Jahreszeit, Wochentag und Witterung mit Verordnung festzulegen.

(3) Der Landespolizeidirektor ist ermächtigt, durch Verordnung vorübergehend Grenzübergangsstellen festzulegen, wenn dies für die zweckmäßige Durchführung kurz dauernder grenzüberschreitender Vorhaben, wie etwa Katastrophenübungen, Sportveranstaltungen, Verkehrsumleitungsmaßnahmen oder land- und forstwirtschaftliche Arbeiten erforderlich ist. Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang sind entsprechend dem Bedarf festzulegen. Soweit sich solche Verordnungen auf Flugplätze beziehen, ist ihre Geltung auf vier Wochen nach Inkrafttreten beschränkt.

(4) Außerdem ist der Landespolizeidirektor ermächtigt, aus den in Abs. 3 genannten Gründen die Verkehrszeiten und den Benützungsumfang einer gemäß Abs. 2 festgelegten Grenzübergangsstelle mit Verordnung einzuschränken oder zu erweitern; Abs. 3 vorletzter und letzter Satz gilt. Solche Verordnungen dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden.

(5) Bei Erlassung dieser Verordnungen (Abs. 1 bis 4) ist neben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf die wirtschaftliche und verkehrspolitische Bedeutung, die voraussichtliche Dichte des Grenzverkehrs sowie die Möglichkeit, mit den vorhandenen personellen Ressourcen den gebotenen Grenzkontrollstandard zu sichern, die Zulässigkeit des Grenzverkehrs nach zoll- oder luftfahrtrechtlichen Bestimmungen, die Interessen der militärischen Landesverteidigung, die Beziehungen zum Nachbarstaat sowie bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.

(6) Ist in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie zwischenstaatlichen Vereinbarungen nach § 14 Abs. 1 der Grenzübertritt auf einen bestimmten örtlichen Bereich zu beschränken, so kann dieser auch dadurch festgelegt werden, dass in der Umschreibung auf Wegmarkierungen oder andere geeignete Zeichen im Gelände Bezug genommen wird.

§ 4 GrekoG Kundmachung von Verordnungen


(1) Verordnungen nach § 3 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, die die Verordnung erlassen hat, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 auch an der Amtstafel der Grenzübergangsstelle, sofern diese im Inland gelegen ist, kundzumachen. Der Anschlag ist in allen Fällen vier Wochen, wenn die Grenzübergangsstelle jedoch vorher geschlossen wird, bis zum Zeitpunkt der Schließung auszuhängen.

(2) Soweit gemäß § 5 Hinweis- und Zusatztafeln anzubringen sind, gilt deren Anbringung als Kundmachung. Der Zeitpunkt der erfolgten Aufstellung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51) festzuhalten.

§ 5 GrekoG Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen


(1) Grenzübergangsstellen sind in ihrer unmittelbaren Nähe durch Hinweistafeln kenntlich zu machen. Diese haben die Staatsfarben, das Staatswappen und die Aufschrift „Grenzübergangsstelle“ zu enthalten. Auf Zusatztafeln sind die Verkehrszeiten und allfällige Beschränkungen des Benützungsumfanges ersichtlich zu machen. Die Beschaffenheit der Hinweistafeln ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.

(2) Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei

1.

Grenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser;

2.

Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 wenn die Zulässigkeit des Grenzübertrittes noch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage bestanden hat;

3.

Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 3;

4.

Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;

5.

Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist.

(3) Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der Hinweis- und Zusatztafeln zu dulden; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

§ 6 GrekoG Gestaltung von Grenzübergangsstellen


(1) Grenzübergangsstellen sind so zu gestalten, dass die Grenzkontrollen zweckmäßig, einfach und kostensparend durchgeführt werden können.

(2) Die Betreiber von Flugplätzen und Häfen sowie die Straßenerhalter haben durch entsprechende bauliche Einrichtungen oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Grenzkontrolle gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden kann. Für die dadurch entstehenden Kosten haben die Betreiber der Flugplätze und Häfen sowie die Straßenerhalter selbst aufzukommen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

§ 7 GrekoG Grenzkontrollbereich


(1) Jeder Grenzübergangsstelle ist ein Grenzkontrollbereich zugeordnet; dies ist der im Inland gelegene Bereich innerhalb von 10 Kilometern im Umkreis der Grenzübergangsstelle.

(2) Im Eisenbahnverkehr umfasst der Grenzkontrollbereich darüber hinaus die von der Grenzübergangsstelle in das Bundesgebiet verlaufenden Gleiskörper sowie die in ihrem Verlauf befindlichen sonstigen Eisenbahnanlagen (§ 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß.

(3) Soweit Flugplätze oder Häfen Grenzübergangsstellen sind, umfasst der Grenzkontrollbereich den gesamten Flugplatz oder Hafen.

(4) In Nachbarstaaten sind die nach den betreffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Vornahme der österreichischen Grenzkontrolle bestimmten örtlichen Bereiche Grenzkontrollbereiche. Ein solcher Grenzkontrollbereich gilt, soweit dies nach den betreffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zulässig ist, hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen oder begangenen Verwaltungsübertretungen als im örtlichen Wirkungsbereich jener österreichischen Behörde gelegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich die Grenzübergangsstelle befindet.

3. ABSCHNITT-Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 8 GrekoG Behördenzuständigkeit


(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Landespolizeidirektion. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zusätzlich zu überwachen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(3) Den Landespolizeidirektionen obliegt darüber hinaus die unverzügliche Information des zuständigen Militärkommandos im Falle militärischer Grenzverletzungen, die Koordinierung der Grenzkontrollbehörden im Lande sowie die Anordnung von Maßnahmen verstärkter Überwachung der Bundesgrenze, wie etwa von Schwerpunktaktionen. Soweit sich staatsvertraglich nichts anderes ergibt, obliegt den Landespolizeidirektionen außerdem die Herstellung der Kontakte mit den Behörden von Nachbarstaaten in Grenzkontrollangelegenheiten und die Untersuchung von Grenzzwischenfällen im Zusammenwirken mit den Behörden des Nachbarstaates sowie die Veranlassung der notwendigen Maßnahmen.

§ 9 GrekoG Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes


(1) Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zuständigen Behörden können hiefür die ihnen beigegebenen und zugeteilten, die Bezirksverwaltungsbehörden auch die ihnen unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen.

(2) Wenn ein Grenzkontrollbereich im örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden liegt, kann der Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die möglichst zweckmäßige, einfache und kostensparende Gestaltung des Exekutivdienstes durch Verordnung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer der beteiligten Behörden zur Handhabung des Exekutivdienstes auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden ermächtigen; sie werden dann als Organe der jeweils örtlich zuständigen Behörde tätig. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an den Amtstafeln der beteiligten Behörden und der zugehörigen Grenzübergangsstelle kundzumachen, sofern diese im Inland gelegen ist. Der Anschlag ist vier Wochen auszuhängen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenze des örtlichen Wirkungsbereiches der zuständigen Behörde aus eigener Macht überschreiten. Sie werden hiebei als Organe der örtlich zuständigen Behörde tätig.

4. ABSCHNITT-Grenzverkehr

§ 10 GrekoG Grenzübertritt


(1) Die Außengrenze darf, abgesehen von den Fällen, in denen anderes internationalen Gepflogenheiten oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen entspricht, nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

(2) Die Binnengrenze darf an jeder Stelle überschritten werden. Wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geboten erscheint, ist der Bundesminister für Inneres im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen jedoch ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß für einen bestimmten Zeitraum auch bestimmte Abschnitte der Binnengrenze nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist bei Gefahr im Verzug ermächtigt, in Erfüllung der aus der internationalen und europäischen Solidarität sowie dem Neutralitätsgesetz erwachsenden Verpflichtungen oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit den Grenzverkehr während der Dauer außerordentlicher Verhältnisse an bestimmten Grenzübergangsstellen oder Grenzabschnitten mit Verordnung ganz oder teilweise einzustellen. Hierüber ist binnen drei Tagen nach Erlassung dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Die Einstellung des Grenzverkehrs sowie die Aufhebung dieser Maßnahme sind unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

§ 11 GrekoG Grenzkontrollpflicht


(1) Der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen sowie das Betreten des Bundesgebietes im Schiffs- oder Luftverkehr an anderer Stelle, als in dem Hafen oder an dem Flugplatz, die als Grenzübergangsstelle vorgesehen waren, verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen (Grenzkontrollpflicht).

(2) Der Grenzübertritt an der Binnengrenze führt mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 3 nicht zur Grenzkontrollpflicht.

(3) Wer einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, ist innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet,

1.

darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will und

2.

sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches, gegebenenfalls innerhalb des Transitraumes der Grenzkontrolle zu stellen und

3.

die für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen zu befolgen.

§ 12 GrekoG Durchführung der Grenzkontrolle


(1) Die Grenzkontrolle obliegt der Behörde. Sie ist Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Landespolizeidirektion (§ 12b) vorbehalten, soweit sie durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen ist. Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle sind entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen. Die Grenzüberwachung ist so durchzuführen, dass Personen daran gehindert werden, die Kontrolle an den Grenzübergangsstellen zu umgehen.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, im Bereich von Grenzübergangsstellen zur Durchführung der Grenzkontrolle

1.

Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte sowie

2.

elektronische Abfertigungsgeräte

einzusetzen und personenbezogene Daten zu verarbeiten, auch wenn es sich dabei um erkennungsdienstliche Daten (§ 2 Abs. 5 Z 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005) handelt. Die Behörde hat vom beabsichtigten Einsatz dieser Mittel unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Mit dem Einsatz der Mittel darf erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, es sei denn, dies wäre zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit unmittelbar erforderlich. Der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist gut sichtbar anzukündigen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Behörde zur Durchführung der Grenzkontrolle auf Grundlage völkerrechtlicher Vorschriften Beamte eines anderen Vertrags- oder Mitgliedstaates zu unterstellen. Die unterstellten Beamten dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel nur in Anwesenheit von österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig werden. Den unterstellten Beamten kommen dabei alle Befugnisse zu, die auch den österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle zur Verfügung stehen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist, außer in Fällen der Notwehr und Nothilfe, nur in Anwesenheit österreichischer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestattet.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann mit Rücksicht auf die geringe Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs an einzelnen Grenzübergangsstellen die Grenzkontrolle im Zuge des Streifendienstes an der Grenze durchführen lassen, wenn öffentliche Interessen oder völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.

(5) An Grenzübergangsstellen, die nicht dem allgemeinen Grenzverkehr, sondern ausschließlich oder überwiegend den Interessen weniger dienen, ist die Grenzkontrolle von der Behörde mit Bescheid anzuordnen. Im Übrigen gelten die §§ 5a und 5b SPG mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren jene trifft, deren Interessen die Grenzübergangsstelle dient.

§ 12a GrekoG Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind oder dass sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der eine Person, die den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen. Bis zur Ausräumung dieser Zweifel sind die Organe ermächtigt, dem Minderjährigen die Ausreise zu verwehren und dessen Reisedokument einzubehalten. Abs. 2 letzter Satz gilt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle gemeinsam vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 SPG) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind. Ist bei einem Fremden (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 2 Abs. 5 Z 4 FPG) sowie die Identität durch Vergleich mit den in zentralen Datenanwendungen gespeicherten, einschließlich biometrischen, Daten, mit Ausnahme der DNA, zu überprüfen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und 73 Abs. 7 SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle

1.

die Authentizität der Reisedokumente mit Hilfe der der Behörde nach Maßgabe des § 22d Abs. 1 des Passgesetzes 1992 (PassG, BGBl. Nr. 839/1992) zur Verfügung gestellten Zertifikate und

2.

die Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder Visums, sofern begründete Zweifel an dieser vorliegen, durch Vergleich der auf dem Datenträger, im Visa-Informationssystem (VIS) oder einer anderen zentralen Datenverarbeitung gespeicherten biometrischen Daten, mit Ausnahme der DNA, mit den direkt verfügbaren, abgleichbaren Merkmalen der zu kontrollierenden Person

zu überprüfen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an dieser Identitätsüberprüfung mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Reisedokumente sicherzustellen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

1.

dass sie oder in ihnen enthaltene Visa gefälscht oder verfälscht sind oder

2.

dass sie dafür bestimmt seien, falsche Angaben über eine Person zu bekräftigen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind dabei ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die sichergestellten Dokumente sind, sofern sie nicht einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung (StPO, BGBl. Nr. 631/1975) unterliegen, der Behörde zu übergeben und von dieser, sobald ihre Sicherstellung nicht mehr erforderlich ist, jenem Staat zu übermitteln, dem sie zuzurechnen sind.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes und zur Durchführung der Grenzkontrolle Grundstücke zu betreten sowie vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, Personen, denen

1.

der Reisepass gemäß § 15 PassG, Personalausweis gemäß § 19 Abs. 2 PassG iVm § 15 PassG, Fremdenpass gemäß § 93 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 FPG vollstreckbar entzogen oder

2.

die Ausstellung eines in Z 1 genannten Dokumentes gemäß § 14 PassG, § 19 Abs. 2 PassG iVm § 14 PassG, § 92 FPG oder § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG versagt wurde,

den Grenzübertritt zu verwehren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(7) Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.

§ 12b GrekoG Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen


(1) Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach § 12a vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt an der Außengrenze ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.

(2) Die Befugnisse des § 12a stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Abs. 1) an der Außengrenze zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 BFA-VG gilt für diese Organe sinngemäß.

§ 13 GrekoG Durchgangsverkehr


(1) Personen, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen, soweit unionsrechtlich nichts anderes bestimmt wird, nicht der Grenzkontrollpflicht.

(2) Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende zu erklären, wenn

1.

ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,

2.

sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und

3.

die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.

(3) Eine gemäß Abs. 2 ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(5) Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.

§ 14 GrekoG Zwischenstaatliche Vereinbarungen


(1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 3 Abs. 5) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die

1.

Grenzübergangsstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 geschaffen werden oder

2.

der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze abweichend von § 10 Abs. 1 geregelt wird.

(2) Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle allgemein die Zuständigkeit österreichischer Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich eine bestimmte Instanz als zuständig zu bezeichnen, kommt die Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Inneres zu.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Abs. 2 zukommende Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Sicherheitsbehörden zu übertragen, wenn dies im Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarung gelegen ist.

(4) Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Abs. 3 ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.

§ 15 GrekoG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten

1.

für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verarbeiten;

2.

im Falle des Einsatzes elektronischer Abfertigungsgeräte (§ 12 Abs. 2) automationsunterstützt zu ermitteln und für die Dauer des elektronischen Abfertigungsprozesses zu verarbeiten;

3.

dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zu übermitteln, soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind;

4.

einer anderen Sicherheitsbehörde bei Verdacht einer strafbaren Handlung zum Zwecke der Strafverfolgung zu übermitteln, soweit sie für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages dieser Behörde notwendig sind.

(1a) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, dem SIRENE-Büro (§ 4 Abs. 1 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der Verordnung SIS-Grenze und der Verordnung SIS-Rückkehr genannten Aufgaben erforderlich ist. Zur Erfüllung der im ersten Satz genannten Aufgaben ist auch das SIRENE-Büro ermächtigt, personenbezogene Daten den Grenzkontrollbehörden zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies

1.

zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,

2.

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

3.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,

4.

zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder

5.

aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses

notwendig und verhältnismäßig ist.

(4) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 3 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 3 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(5) Unbeschadet des Abs. 1 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 2 ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.

5. ABSCHNITT- Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16 GrekoG Strafbestimmungen


(1) Wer

1.

eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder

2.

den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder

3.

sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder

4.

einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder

5.

sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder

6.

eine gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet oder

7.

trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 6 Z 1 oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,

begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.

(2) Abs. 1 Z 5 gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.

§ 17 GrekoG Übergangsbestimmungen


(1) Beschränkungen des Grenzverkehrs, die sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus Straßen-, Schiffs- und Luftverkehrsvorschriften ergeben, werden durch die Bestimmungen der §§ 3 und 5 nicht berührt.

(2) Grenzübergänge und Transiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geöffnet waren, sind für die Zeit und im Umfang ihrer Zweckbestimmung künftig Grenzübergangsstellen und Transiträume im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb des dem Inkrafttreten folgenden Jahres die Gesamtheit der offenen Grenzübergänge und Transiträume im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die im Abs. 2 genannten und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen bestehenden Grenzübergänge sind, soweit dies gemäß § 5 in Betracht kommt, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den hiefür vorgesehenen Tafeln zu kennzeichnen.

§ 18 GrekoG Inkrafttreten


(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 bis 4 und 6, 3 Abs. 1 bis 4 und 6, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 12, 12a samt Überschrift, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 Z 6 und § 21 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Abs. 4 sowie 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(8) § 12a Abs. 1a und 6 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(9) § 12a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016 tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(10) § 12 Abs. 2, § 12a Abs. 2, 3 und 7 sowie § 15 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 12 Abs. 1 und § 12b sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) Die §§ 1 Abs. 4a und 5 sowie 15 Abs. 1a treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5a und 12a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, festgelegten Tag in Kraft.

§ 19 GrekoG Verweisungen


Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 20 GrekoG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl. Nr. 423;

2.

das Bundesgesetz betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Zollorgane, BGBl. Nr. 220/1967.

§ 21 GrekoG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

soweit Angelegenheiten der Betrauung von Zollorganen berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

soweit Angelegenheiten des Völkerrechtes oder internationale Gepflogenheiten berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres;

3.

soweit Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

4.

soweit auf das an der Eröffnung oder Schließung einer Grenzübergangsstelle im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr bestehende öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister Verkehr, Innovation und Technologie;

5.

in Angelegenheiten der Durchlieferung der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

6.

im übrigen der Bundesminister für Inneres.

Grenzkontrollgesetz (GrekoG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG)
StF: BGBl. Nr. 435/1996 (NR: GP XX RV 114 AB 205 S. 35. BR: 5217 AB 5240 S. 616.)

Änderung

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 26/2004 (NR: GP XXII RV 405 AB 431 S. 56. BR: AB 7018 S. 707.)

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 114/2007 (NR: GP XXIII RV 272 S. 42. BR: 7807 AB 7875 S. 751.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 68/2013 (NR: GP XXIV RV 2144 AB 2215 S. 193. BR: 8914 AB 8917 S. 819.)

[CELEX-Nr.: 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098]

BGBl. I Nr. 104/2014 (NR: GP XXV RV 351 AB 413 S. 53. BR: AB 9292 S. 837.)

BGBl. I Nr. 25/2016 (NR: GP XXV IA 1531/A AB 1098 S. 123. BR: AB 9576 S. 853.)

BGBl. I Nr. 84/2017 (NR: GP XXV RV 1523 AB 1681 S. 188. BR: 9820 AB 9861 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0036, 32014L0066]

BGBl. I Nr. 145/2017 (NR: GP XXV IA 2285/A S. 197. BR: S. 872.)

[CELEX-Nr.: 32014L0036, 32014L0066]

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 93/2018 (NR: GP XXVI IA 498/A AB 424 S. 53. BR: AB 10097 S. 887.)

Präambel/Promulgationsklausel

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen (§ 1)

2. Abschnitt: Räumliche Gliederung (§§ 2-7)

Kennzeichnung der Grenzen

§ 2

Grenzübergangsstelle

§ 3

Kundmachung der Verordnung

§ 4

Kennzeichnung der Grenzübergangsstelle

§ 5

Gestaltung der Grenzübergangsstelle

§ 6

Grenzkontrollbereich

§ 7

3. Abschnitt: Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§§ 8-9)

 

Behördenzuständigkeit

§ 8

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 9

4. Abschnitt: Grenzverkehr (§§ 10-15)

 

Grenzübertritt

§ 10

Grenzkontrollpflicht

§ 11

Durchführung der Grenzkontrolle

§ 12

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 12a

Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen

§ 12b.

Durchgangsverkehr

§ 13

Zwischenstaatliche Vereinbarung

§ 14

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 15

5. Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 16-21)

 

Strafbestimmungen

§ 16

Übergangsbestimmungen

§ 17

Inkrafttreten

§ 18

Verweisungen

§ 19

Außerkrafttreten

§ 20

Vollziehung

§ 21