§ 2 GOSenB

GOSenB - Geschäftsordnung des Seniorenbeirates - GOSenB

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 2

Wahl des Vorsitzenden

 

(1) Die Landesregierung hat den Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuladen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates führt bis zur Wahl des Vorsitzenden das nach der Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung für das Kärntner Seniorengesetz - ausgenommen die besondere Seniorenförderung - zuständige Mitglied der Kärntner Landesregierung.

 

(2) Der Seniorenbeirat hat aus seiner Mitte, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, für die Dauer von zwei Jahren, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.

 

(3) Wenn es die einfache Mehrheit des Seniorenbeirates verlangt, ist die Wahl des Vorsitzenden in geheimer Wahl durchzuführen.

 

(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten ebenso im Falle der Wahl des Vorsitzenden nach Ablauf der zweijährigen Funktionsperiode bzw. wenn der Vorsitzende gemäß § 9 Abs 7 Kärntner Seniorengesetz während seiner Funktionsperiode abberufen wird oder verstirbt.

In Kraft seit 18.02.2003 bis 31.12.9999
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