Gesamte Rechtsvorschrift GOSenB

Geschäftsordnung des Seniorenbeirates - GOSenB

GOSenB
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Jänner 2003, mit welcher eine Geschäftsordnung des Seniorenbeirates (GOSenB) erlassen wird.
StF: LGBl Nr 6/2003

§ 1 GOSenB


§ 1

 

Allgemeines

 

(1) Der Seniorenbeirat besteht aus neun Mitgliedern und hat die im § 8 des K-SenG geregelten Aufgaben wahrzunehmen. Demnach hat der Seniorenbeirat insbesondere die Aufgabe, die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen, die Senioren betreffen, zu beraten.

 

(2) Soweit in dieser Geschäftsordnung Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männlicher Form festgelegt sind, sind sie für weibliche Funktionsträgerinnen in der weiblichen Form zu verwenden.

§ 2 GOSenB


§ 2

Wahl des Vorsitzenden

 

(1) Die Landesregierung hat den Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuladen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates führt bis zur Wahl des Vorsitzenden das nach der Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung für das Kärntner Seniorengesetz - ausgenommen die besondere Seniorenförderung - zuständige Mitglied der Kärntner Landesregierung.

 

(2) Der Seniorenbeirat hat aus seiner Mitte, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, für die Dauer von zwei Jahren, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.

 

(3) Wenn es die einfache Mehrheit des Seniorenbeirates verlangt, ist die Wahl des Vorsitzenden in geheimer Wahl durchzuführen.

 

(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten ebenso im Falle der Wahl des Vorsitzenden nach Ablauf der zweijährigen Funktionsperiode bzw. wenn der Vorsitzende gemäß § 9 Abs 7 Kärntner Seniorengesetz während seiner Funktionsperiode abberufen wird oder verstirbt.

§ 2a GOSenB


§ 2a

Wahl der Vorsitzenden-Stellvertreter

 

(1) Nach der Wahl des Vorsitzenden hat der Seniorenbeirat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

Das Vorschlagsrecht für den ersten Stellvertreter kommt den auf Vorschlag der mitgliederstärksten Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern des Seniorenbeirates zu, aus deren Mitte der Vorsitzende nicht gewählt wurde. Das Vorschlagsrecht für den zweiten Stellvertreter kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der Vorsitzende noch der erste Stellvertreter gewählt worden ist.

 

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.

§ 3 GOSenB


§ 3

 

Einladung zu den Sitzungen

 

(1) Der Seniorenbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie von Zeit und Ort der Sitzung schriftlich einzuladen.

Die Mitglieder des Seniorenbeirates, das mit Seniorenfragen betraute Mitglied der Landesregierung sowie der Bedienstete jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, welcher diese Angelegenheiten zu besorgen hat, sind mindestens 14 Tage vor der Sitzung zu dieser schriftlich einzuladen.

 

(2) Der Seniorenbeirat ist vom Vorsitzenden binnen 14 Tagen auch dann einzuladen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung schriftlich verlangt.

§ 4 GOSenB


§ 4

 

Verhinderung an der Sitzungsteilnahme

 

(1) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Seniorenbeirates wird dieses von seinem Ersatzmitglied vertreten. Einem Ersatzmitglied kommen in einem solchen Fall die gleichen Rechte wie einem Mitglied zu.

Die Verhinderung eines Mitgliedes des Seniorenbeirates liegt jedenfalls im Fall seiner Befangenheit vor. Ein Mitglied des Seniorenbeirates ist befangen und hat an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilzunehmen und seine Vertretung zu veranlassen,

1.

in Sachen, an denen es selbst, sein Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt ist;

2.

in Sachen seiner Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen;

3.

in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;

4.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Ob ein wichtiger Grund im Sinn der Z 4

vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Seniorenbeirat auf Antrag des Betroffenen oder eines anderen Mitgliedes. Das Mitglied kann die Befangenheit zu einem einzelnen Tagesordnungspunkt als Hinderungsgrund für die Teilnahme an der Sitzung als solcher behandeln.

 

(2) Ist ein Mitglied des Seniorenbeirates an einer Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich sein Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen.

 

(3) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle mit gleichen Rechten und Pflichten der Stellvertreter.

§ 5 GOSenB


§ 5

 

Sitzungen des Seniorenbeirates

 

(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Seniorenbeirates und hat für den geordneten Ablauf der Sitzung Sorge zu tragen.

 

(2) Der Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlussfähigkeit festzustellen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, lässt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Die Abstimmung über voneinander verschiedene Anträge ist derart zu reihen, dass die wahre Meinung des Seniorenbeirates zum Ausdruck kommt. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag und über Zusatzanträge nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen.

 

(3) Das mit Seniorenfragen betraute Mitglied der Landesregierung sowie der Bedienstete jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, welcher diese Angelegenheiten zu besorgen hat, haben das Recht, an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(4) Der Vorsitzende oder der Seniorenbeirat kann nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten erforderlichenfalls weitere Sachverständige und Auskunftspersonen den Sitzungen beiziehen.

§ 6 GOSenB


§ 6

 

Beschlüsse des Seniorenbeirates

 

(1) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, anwesend sind.

 

(2) Für einen Beschluss des Seniorenbeirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Tagesordnung geändert wird, dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich oder durch Handzeichen; die Art der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden festgelegt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltungen und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.

§ 7 GOSenB


§ 7

 

Niederschrift

 

(1) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift zu führen. Insbesondere hat diese zu enthalten:

a)

den Ort und die Zeit des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

b)

die Namen der Anwesenden;

c)

die Feststellung der Beschlussfähigkeit;

d)

die Tagesordnung;

e)

die Beschlussfassung über die Niederschrift der letzten Sitzung;

f)

die wesentlichen Ergebnisse der Beratung und die gefassten Beschlüsse.

 

(2) Die Niederschrift ist durch die Geschäftsführung (§ 9) zu verfassen. Der Vorsitzende und der Verfasser der Niederschrift haben diese zu unterfertigen.

 

(3) Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Seniorenbeirates und dem mit Seniorenfragen betrauten Mitglied der Landesregierung zu übermitteln.

 

(4) Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung zu erheben, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Abänderungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.

§ 8 GOSenB


§ 8

 

Öffentlichkeit

 

Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind nicht öffentlich.

§ 9 GOSenB


§ 9

 

Geschäftsführung

 

(1) Die Geschäftsführung für den Seniorenbeirat ist durch die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung für Seniorenfragen zuständige Abteilung wahrzunehmen.

 

(2) Die Geschäftsführung hat insbesondere die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Seniorenbeirates, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte wahrzunehmen. Die Geschäftsführung führt ihre Aufgaben unter der Leitung des Vorsitzenden des Seniorenbeirates.

 

(3) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere:

1.

der zur Erfüllung der Aufgaben des Seniorenbeirates notwendige Schriftverkehr sowie sonstige Kontakte;

2.

Erteilung von Auskünften;

3.

Erstellung von Unterlagen für die Sitzungen;

4.

die Protokollführung bei den Sitzungen.

§ 10 GOSenB


§ 10

 

Fertigung

 

Für den Seniorenbeirat zeichnet schriftliche Ausfertigungen dessen Vorsitzender. Schriftliche Ausfertigungen der Geschäftsführung des Seniorenbeirates sind als solche zu bezeichnen und vom hiezu ermächtigten Bediensteten der Geschäftsführung zu unterfertigen.

§ 11 GOSenB


§ 11

 

Schlussbestimmung

 

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Geschäftsordnung des Seniorenbeirates - GOSenB (GOSenB) Fundstelle


Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Jänner 2003, mit welcher eine Geschäftsordnung des Seniorenbeirates (GOSenB) erlassen wird.
StF: LGBl Nr 6/2003

Änderung

idF:

LGBl Nr 102/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 bis 16 des Kärntner Seniorengesetzes - K-SenG, LGBl Nr 85/2001, wird verordnet:

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