§ 1 GOSenB

GOSenB - Geschäftsordnung des Seniorenbeirates - GOSenB

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 1

 

Allgemeines

 

(1) Der Seniorenbeirat besteht aus neun Mitgliedern und hat die im § 8 des K-SenG geregelten Aufgaben wahrzunehmen. Demnach hat der Seniorenbeirat insbesondere die Aufgabe, die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen, die Senioren betreffen, zu beraten.

 

(2) Soweit in dieser Geschäftsordnung Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männlicher Form festgelegt sind, sind sie für weibliche Funktionsträgerinnen in der weiblichen Form zu verwenden.

In Kraft seit 18.02.2003 bis 31.12.9999
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