§ 41 GMG Gebrauchsmusterverletzungen

GMG - Gebrauchsmustergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

Wer in seinem Gebrauchsmuster verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 157 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 GMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 GMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

24 Entscheidungen zu § 41 GMG


Entscheidungen zu § 41 GMG

24

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 GMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 GMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 GMG
§ 42 GMG