§ 34 GMG

GMG - Gebrauchsmustergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Mit den Beschlüssen und Verfügungen der Technischen Abteilung ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut.

(2) Auf die Beschlüsse und die Verfügungen der Rechtsabteilung ist § 62 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Prüfer hat bei Beschlüssen gemäß Abs. 1 vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern über die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters auf Grund des § 2 oder über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.

In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 GMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 GMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 GMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 GMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 GMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 GMG
§ 34a GMG